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Gründung einer Europäischen Organisation · Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

§ 9 Gründung einer Europäischen Organisation

BEITRITT

En vigueurTexte officiel

Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit oder eines jeden Landes, das sich den Arbeiten der genannten Organisation angeschlossen hat, kann der vorliegenden Vereinbarung beitreten, indem sie der Organisation entsprechende Mitteilung macht und das Direktionskomitee seine Zustimmung erteilt, das den Beitritt davon abhängig machen kann, daß vorher ein von ihm festgesetzter Betrag entrichtet wird.