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Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

§ 17 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Artikel III. Artikel römisch drei.

En vigueurTexte officiel

(1) An Volks- und Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde die slowenische Sprache als unverbindlichen Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam mit dem Unterricht in slowenischer Sprache in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungsweise slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen erfolgen.

(2) In dem im § 10 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen ein Freigegenstand Slowenisch unter Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes in Slowenisch zu führen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1990-07-14