Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten · Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
§ 31 Minderheiten-Schulgesetz für KärntenSchulaufsicht.
Artikel VI. Artikel römisch sechs.
Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache,
b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) und an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen, sowie
c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe und der zweisprachigen Handelsakademie
einzurichten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-08-25