Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
§ 10 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 10. Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien. Paragraph 10, Schutz geistlicher Amtskleider und Insignien.
Der unbefugte Gebrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung von Amtskleidern und Insignien der Evangelischen Kirche ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, nach denselben Rechtsvorschriften strafbar wie der Mißbrauch sowie die öffentliche Herabwürdigung der militärischen Uniformen.