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Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc · Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

§ 19 Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelisc§ 19. Evangelische Gefangenenseelsorge. Paragraph 19, Evangelische Gefangenenseelsorge.

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an Personen evangelischen Glaubenbekenntnisses, die sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden, zu gewährleisten.

(2) Soweit eine eigene evangelische Gefangenenseelsorge eingerichtet wird, können als Gefangenenseelsorger nur geistliche Amtsträger bestellt werden, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Gefangenenseelsorger, denen die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung schriftlich entzieht, sind unverzüglich ihres Amtes als Gefangenenseelsorger zu entheben.