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Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 12 Internationales Institut für Kältetechni

Präsident der Generalversammlung.

En vigueurTexte officiel

1. Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.

2. Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.

3. Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.

4. Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.