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Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 6 Internationales Institut für Kältetechni

Übertragung von Rechten und Pflichten an eine geeignete Organisation oder Vereinigung.

En vigueurTexte officiel

Die Mitgliedstaaten können sich auf eigene Verantwortung hinsichtlich aller oder einiger ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber dem Institut durch eine geeignete Vereinigung oder Organisation vertreten lassen.