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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

§ 8 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 2 und 7 dieses Abkommens erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.