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Gründung österreichischer Informationsin · Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

§ 5 Gründung österreichischer Informationsin

Artikel 5.

En vigueurTexte officiel

Die Institution kann in ihren Amtsräumen nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden öffentliche Filmvorführungen veranstalten.

Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den Angestellten der Institution und den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Missionen gestattet ist.