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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 66 SchOG§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen. Paragraph 66, Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-09-01