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Privatschulgesetz · Privatschulgesetz

§ 9 Privatschulgesetz§ 9. Bezeichnung von Privatschulen. Paragraph 9, Bezeichnung von Privatschulen.

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Errichtung und Führung von Privatschulen.

En vigueurTexte officiel

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht (Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nach Abschnitt II erteilt worden ist, muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.