Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
§ 10 Land- und forstwirtschaftliches Bundessc§ 10. Aufbau Paragraph 10, Aufbau
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
(1) Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Sonderformen (§ 18) der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1967-09-01