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Land- und forstwirtschaftliches Bundessc · Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

§ 4 Land- und forstwirtschaftliches Bundessc§ 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes Paragraph 4, Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen und Unfallversicherungsprämien wird hiedurch nicht berührt.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Höhe

a) des jeweiligen Schülerheimbeitrages so, daß die laufenden Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Heimbetrieb gedeckt sind, und

b) der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge so, daß sie kostendeckend sind, festzusetzen. Die Beiträge sind Einnahmen des Bundes.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann den Schülerheimbeitrag bei Bedürftigkeit im Einzelfalle ermäßigen oder nachlassen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-07-25