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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

§ 7 Abkommen zwischen Österreich und Italien

Artikel VII Artikel römisch sieben

En vigueurTexte officiel

Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Negativ und ein Dubnegativ hergestellt.

Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten, das Originalnegativ benützen.

Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in deutscher oder italienischer Sprache oder in beiden Sprachen hergestellt.