§ 7 Abkommen zwischen Österreich und Italien
Artikel VII Artikel römisch sieben
Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Negativ und ein Dubnegativ hergestellt.
Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten, das Originalnegativ benützen.
Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in deutscher oder italienischer Sprache oder in beiden Sprachen hergestellt.