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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

§ 14 Kulturelle, wissenschaftliche ZusammenarArtikel XIV Artikel römisch vierzehn

En vigueurTexte officiel

Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß sie den Ausbau der Beziehungen zwischen österreichischen und sowjetischen Institutionen und Vereinigungen, die eine kulturelle oder wissenschaftliche Tätigkeit ausüben und die Entwicklung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern fördern, begünstigen werden, wobei die praktische Herstellung solcher Beziehungen die Sache dieser Organisationen selbst sein wird.