Europäische Organisation für Kernforschu · Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
§ 17 Europäische Organisation für Kernforschu
Beitritt
(1) Jeder Staat, der dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll nicht unterzeichnet hat, kann ihnen vom 1. Jänner 1954 an beitreten, wenn er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 oder 2 erfüllt.
(2) Die Beitrittsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.