§ 1 Abkommen über die wissenschaftliche und
Artikel 1
Die Vertragschließenden Parteien erklären, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten fördern und festigen zu wollen. Sie werden einvernehmlich die Fachgebiete dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter und sonstigen Fachleute sowie die auf den einzelnen Gebieten bestehenden Möglichkeiten berücksichtigt werden.