§ 1 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.