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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

§ 19 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 19

En vigueurTexte officiel

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.