§ 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Parteien werden in gegenseitigen, periodisch wiederkehrenden Konsultationen die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung des vorliegenden Abkommens treffen.