Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
§ 12 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel XII Artikel römisch zwölf
Die Vertragschließenden Parteien werden das wechselseitige Kennenlernen der literarischen und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder unterstützen.