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Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

§ 15 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

En vigueurTexte officiel

Die Vertragschließenden Parteien werden auf den Gebieten der Musik und der darstellenden Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles sowie deren Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden, ermutigen.