§ 14 Förderung der Erwachsenenbildung und desVollziehung
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 11 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung.
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- In Kraft seit 2025-07-01