§ 6 Förderung der Erwachsenenbildung und desUnabhängigkeit der Förderungsempfänger
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins
Bei den Förderungsmaßnahmen hat der Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen, die in diese Bereiche eingreifen, sind unzulässig.