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Übereinkommen zur Errichtung eines Europ · Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

§ 12 Übereinkommen zur Errichtung eines Europ

Beilegung von Streitigkeiten

En vigueurTexte officiel

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, daß die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.