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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 26 Aufnahms- und EignungsprüfungenDauer der Aufnahmsprüfung

5. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule

En vigueurTexte officiel

Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1997-04-01