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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 52 Aufnahms- und EignungsprüfungenZweck der Eignungsprüfung

9. ABSCHNITT Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung

En vigueurTexte officiel

Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-01-12