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Einstufungsprüfung an Berufsschulen · Einstufungsprüfung an Berufsschulen

§ 3 Einstufungsprüfung an BerufsschulenZeitpunkt der Einstufungsprüfung

En vigueurTexte officiel

Der Prüfungstermin oder die Termine der einzelnen Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit sowie unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gemäß § 4 Abs. 6 vom unterrichtenden Lehrer zu treffende Feststellung festzusetzen. Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 6 ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1992-09-01