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Medaille für Verdienste um die Vorbereit · Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

§ 8 Medaille für Verdienste um die Vorbereit

En vigueurTexte officiel

(1) Die mit der Verleihung der Medaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.