§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Bulgari
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii)
die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.