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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – · Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

§ 18 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Kunst

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Zusammenarbeit bei Projekten und Veranstaltungen, die von den Regierungen unterstützt werden, darauf abzielen, die Kontakte zwischen jungen Künstlern und Musikern zu fördern und zu vermehren.

(2) Die Vertragsparteien betonen auch die Wichtigkeit der Präsentation von Künstlern, die sich bereits einen Namen gemacht haben, durch Gastspiele und Ausstellungen. Solche Veranstaltungen sollten durch direkte Kontakte zwischen den betreffenden Organisationen durchgeführt werden und auf kommerzieller Basis stattfinden.