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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – · Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

§ 9 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –

Sprachunterricht

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates an ihren Universitäten und Hochschulen.

(2) Die Vertragsparteien sind bemüht, Lehrmittel wie Bücher, pädagogische und literarische Werte sowie audiovisuelle Hilfsmittel für die Bibliotheken derjenigen Universitäten und Hochschulen des anderen Vertragsstaates zur Verfügung zu stellen, an deren ihre Sprache und Literatur gelehrt werden.