FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 28 FTFGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.