FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 30a FTFGÜbergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Schlussbestimmungen
(1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.