FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 6 FTFGAufgabe des Kuratoriums
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeines
(1) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben.
(2) Das Kuratorium kann Entscheidungen gemäß Abs. 1 an das Präsidium delegieren, wenn die Fördersumme den vom Aufsichtsrat gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 lit. i festgesetzten Betrag nicht übersteigt.
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- In Kraft seit 2021-01-01