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Übereinkommen zwischen Österreich und Fr · Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

§ 10 Übereinkommen zwischen Österreich und Fr

Artikel X Artikel römisch zehn

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beurteilung der Prüfungen von Prüfungsgebieten des ergänzenden Unterrichts im Rahmen der Baccalauréatsprüfung erfolgt nach den österreichischen Reifeprüfungsvorschriften.

(2) Sofern Prüfungsgebiete des ergänzenden Unterrichts auf Grund des gemäß Artikel VIII geschlossenen besonderen übereinkommens der Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.

(3) Wird eine Prüfung über ein Prüfungsgebiet des ergänzenden Unterrichts mit „Nicht genügend“ beurteilt, dann erlangt der Kandidat zusätzlich zum Baccalauréat français complet ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis nur dann, wenn er die mit „Nicht genügend“ beurteilte Prüfung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erfolgreich wiederholt.