Schülerbeihilfengesetz 1983 · Schülerbeihilfengesetz 1983
§ 6 Schülerbeihilfengesetz 1983Pauschalierungsausgleich
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1994-09-01