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Schülerbeihilfengesetz 1983 · Schülerbeihilfengesetz 1983

§ 6 Schülerbeihilfengesetz 1983Pauschalierungsausgleich

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-09-01