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Schulpflichtgesetz 1985 · Schulpflichtgesetz 1985

§ 1 Schulpflichtgesetz 1985Personenkreis

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

En vigueurTexte officiel

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.