Schulpflichtgesetz 1985 · Schulpflichtgesetz 1985
§ 20 Schulpflichtgesetz 1985Personenkreis
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule
(1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
1. alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 ,
2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
3. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
(2) Für
1. Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, und
2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2016-07-12
Renvoie à
- Schulpflichtgesetz 1985 § 30
- Schulpflichtgesetz 1985 Art. 30b
- Schulpflichtgesetz 1985 § 8b
- Schulpflichtgesetz 1985 Art. 8c