Schulpflichtgesetz 1985 · Schulpflichtgesetz 1985
§ 27a Schulpflichtgesetz 1985Schulleitung, Schulcluster-Leitung
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Gemeinsame Bestimmungen
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.