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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

§ 6 Europäische Konvention über die GleichweArtikel 6

Erklärung zur Auslegung

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.