LuxAnrVO · Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
§ 5 LuxAnrVO
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1990-08-15
Renvoie à
- LuxAnrVO Art. 21
- LuxAnrVO § 4