SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 52 SchUGKustos
10. ABSCHNITT FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRERKONFERENZEN
Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).
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- In Kraft seit 2016-09-01