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SchUG · Schulunterrichtsgesetz

§ 57a SchUGRechte der Schüler

11. ABSCHNITT SCHULE UND SCHÜLER

En vigueurTexte officiel

Der Schüler hat außer den sonst gesetzlich festgelegten Rechten das Recht, sich nach Maßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen.

( BGBl. Nr. 211/1986 , Art. I Z 32)