SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 67 SchUGVertretung durch die Erziehungsberechtigten
16. ABSCHNITT VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2018-12-23