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Übereinkommen über die Anerkennung von H · Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

§ 8 Übereinkommen über die Anerkennung von H

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch

a) nationale Gremien;

b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;

c) bilaterale oder subregionale Gremien.