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Europäisches Übereinkommen über die Fort · Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

§ 8 Europäisches Übereinkommen über die FortArtikel 8

Niederlande

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.