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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 18 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XVIII Artikel römisch achtzehn

En vigueurTexte officiel

(1) Nach Maßgabe der vom Rat festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln sind der Generaldirektor und die Mitglieder des Personals der Organisation für die von dieser gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge steuerpflichtig zugunsten der Organisation. Diese Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der staatlichen Einkommensteuer befreit; die Mitgliedstaaten behalten jedoch das Recht, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die von der Organisation an ehemalige Generaldirektoren und Mitglieder des Personals gezahlt werden.