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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 21 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XXI Artikel römisch 21

En vigueurTexte officiel

(1) Die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden dem Generaldirektor, den Mitgliedern des Personals und Sachverständigen der Organisation nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt sind, zu gewährleisten.

(2) Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität aufzuheben, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors ist der Rat zuständig.