Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I
§ 8 Europäische Weltraumorganisation – Anlag
Artikel VIII Artikel römisch acht
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine Befreiung nach den Artikeln V oder VI nicht gewährt.